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Renaturierung des Gifthaler Bachs

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Die Teilnehmergemeinschaft Wurmsham hat beim Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern die Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen für die Renaturierung des Gifthaler Bachs nach § 41 FlurbG beantragt. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. I Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz I UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Planunterlagen können in der Zeit vom 24. Februar 2021 mit 10. März 2021 nach vorheriger telefonischer Terminanmeldung unter der Rufnummer 08742-28834 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden eingesehen werden.

Flurneuordnung Wurmsham - Auslegung Gifthal

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