Renaturierung des Gifthaler Bachs
von Franziska Lainer
Die Teilnehmergemeinschaft Wurmsham hat beim Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern die Genehmigung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen für die Renaturierung des Gifthaler Bachs nach § 41 FlurbG beantragt. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. I Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz I UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Planunterlagen können in der Zeit vom 24. Februar 2021 mit 10. März 2021 nach vorheriger telefonischer Terminanmeldung unter der Rufnummer 08742-28834 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Velden eingesehen werden.